Statuten

 

§ 1 Name und Sitz

Unter dem Namen „Familienverein Pfungen“ besteht ein Verein mit Sitz in Pfungen.

 

§ 2 Zweck

Der Familienverein bezweckt folgende Ziele:

  • Forum für die Anliegen der Eltern in Pfungen
  • Fördert den Erfahrungsaustausch und Kontakt zwischen den Eltern
  • Vertritt die Interessen von Eltern und Kindern von Pfungen gegenüber den Gemeindebehörden
  • Ist Gesprächspartner und Bindeglied zwischen Eltern, Elternrat und Gemeindebehörden
  • Unterstützt Elternbildung in wichtigen und gesellschaftlichen Anliegen

 

§ 3 Mitgliedschaft

§ 3.1 Erwerb

Mitglied können alle Eltern, mit Wohnsitz in Pfungen werden sowie die Eltern von schulpflichtigen Kindern aus Dättlikon.

Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Dieser ist befugt, ohne Angaben von Gründen ein Aufnahmegesuch abzulehnen. Die Aufnahme von neuen Mitgliedern findet laufend statt.

§ 3.2 Pflichten

Alle Mitglieder anerkennen die Statuten des Vereins. Jedes Mitglied verpflichtet sich, den an der Mitgliederversammlung festgelegte Mitgliederbeitrag pünktlich zu zahlen.

Von Mitgliedern übernommene Arbeiten müssen bestmöglich ausgeführt werden.

§ 3.3 Verlust der Mitgliedschaft

Jedes Mitglied kann seine Mitgliedschaft durch schwerwiegende Verletzung der

Statuten verlieren. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

§ 3.4 Austritt

Der Austritt aus dem Verein kann jederzeit schriftlich auf Ende des Kalender- jahres erfolgen. Es ist eine Kündigungsfrist von 30 Tagen einzuhalten.

 

§ 4 Organisation

  1. Die Organe des Vereins sind:
  2. Die Mitgliederversammlung
  3. Der Vorstand
  4. Die Arbeitsgruppen
  5. Die Kontrollstelle

 

§ 5 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ. Sie findet einmal im Jahr statt, jeweils in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres.

Die ordentliche Einladung erfolgt unter Angabe der Traktanden und Anträge mindestens 30 Tage im Voraus. Anträge der Mitglieder zuhanden der Mitglieder- versammlung sind mindestens 60 Tage im Voraus schriftlich an den Vorstand zu richten.

Alle Beschlüsse werden mit dem absoluten Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst. Ausgenommen sind die Beschlüsse über Statutenänderungen und über die Auflösung des Vereins.

Ausserordentliche Mitgliederversammlungen können jederzeit durch den Vorstand oder auf Verlangen mindestens eines Fünftels der Mitglieder einberufen werden.

 

§ 6 Vorstand

Besteht aus mindestens 3 Mitgliedern, die folgende Chargen besetzen: Präsidium, Aktuariat und Finanzen. Der Vorstand wird jährlich an der Mitgliederversammlung gewählt.

Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

  1. Er leitet die Geschäfte des Vereins
  2. Er vertritt den Verein nach aussen
  3. Er kann Arbeitsgruppen zur Erledigung besonderer Aufgaben bilden und legt deren Aufgaben und Kompetenzen fest.
  4. Er erledigt alle weiteren Aufgaben, die im Sinne des Vereinszwecks liegen und die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.

 

§ 7 Kontrollstelle

Die Kontrollstelle besteht aus zwei Mitgliedern die für die Dauer von einem Jahr gewählt werden. Sie prüft die Jahresrechnung, erstattet der Mitgliederversammlung Bericht und stellt ihr Antrag.

 

§ 8 Finanzen

Die finanziellen Mittel erhält der Verein durch Mitgliederbeiträge, allfällige Vermögenserträge und Spenden.

 

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

Für die Verbindlichkeiten haftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

 

§ 9 Statutenänderungen

Statutenänderungen bedürfen der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitgliedern.

 

§ 10 Auflösung des Vereins

Die Mitgliederversammlung kann nach vorgängiger, schriftlicher Einladung die Auflösung des Vereins mit zwei Dritteln aller anwesenden Mitglieder beschliessen.

Das verbleibende Vereinsvermögen wird für einen guten Zweck gespendet.

Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen über

Vereine ( Art. 60 – 79 des ZGB)